Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

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Präambel
Wir liefern an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen nur zu den nachfolgenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen.

Die Geltung anderer Bedingungen – insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers – setzt unsere ausdrückliche schriftliche Bestätigung (§ 1a, Satz 5) voraus.

Unsere kompletten AGB können Sie hier herunterladen.

§ 1 Angebot und Annahme
a) Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Aufträge sind für uns erst verbindlich, wenn und soweit wir sie
schriftlich bestätigt oder mit deren Ausführung begonnen haben. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen
und Garantien unserer Angestellten – ausgenommen Organe, Prokuristen und Generalbevollmächtigte
– im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
Ein Verzicht auf das Schriftformerfordernis muss selbst wieder schriftlich erfolgen.
b) Ergänzende Klauseln zur Warenbezeichnung wie „cirka“, „wie bereits geliefert“, „wie gehabt“ oder
ähnliche Zusätze beziehen sich in unseren Angeboten ausschließlich auf die Qualität oder Quantität der
Ware, nicht aber auf den Preis. Solche Angaben in Bestellungen werden von uns entsprechend verstanden
und ggf. ist eine Bestätigung entsprechend gemeint.
c) Mengenangaben gelten stets als ungefähr. Sicherheitstechnisch- und abfüllbedingte Abweichungen
von 10 % +/- gelten als vertragsgemäß bei Lieferungen in Aufsetz-, festverbundenen Tanks oder
Silofahrzeugen. Solche Mengenabweichungen werden in der Rechnung dementsprechend mindernd
oder erhöhend voll berücksichtigt.
§ 2 Kaufpreis und Zahlung
a) Unsere Preise verstehen sich grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die
Berechnung erfolgt aufgrund der von uns oder unserem Lieferwerk festgestellten Mengen bzw.
Gewichte. Die Berechnung kann jedoch aufgrund der vom Empfänger festgestellten Mengen bzw.
Gewichte erfolgen, wenn die Feststellung mittels geeichter Waagen erfolgt ist und die Waren auf unsere
Gefahr transportiert worden sind.
b) Der Kaufpreis ist zahlbar netto Kasse bei Lieferung der Ware, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart
ist.
c) Wir behalten uns vor, vom Fälligkeitstage an Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz zu berechnen.
d) Im Falle des Verzuges berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz und behalten uns vor, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
e) Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen; sie gelten als Zahlung, wenn sie
vorbehaltlos eingelöst sind. Bankübliche Spesen gehen zu Lasten des Käufers.
f) Der Käufer darf gegen unsere Kaufpreisforderung nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben
Vertragsverhältnis beruhen.
g) Gerät der Käufer mit der Bezahlung einer unserer Rechnungen in für die Geschäftsbeziehung nicht
unerheblicher Höhe – 20 % der Rechnungssumme eines Monats, ermittelt als Durchschnitt aus den 12
Monaten vor Verzugsbeginn – in Verzug, so werden unsere sämtlichen Forderungen aus der
Geschäftsverbindung sofort fällig – ungeachtet etwaiger Annahme von Wechseln. Wir sind dann weiter
berechtigt, Barzahlung vor einer eventuellen weiteren Lieferung zu verlangen.
Wird der Zahlungsverzug auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist nicht beseitigt, so sind wir
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Verzögerung oder Nichterfüllung der
Leistung zu verlangen. Das gilt insbesondere für vereinbarte, aber noch nicht durchgeführte
Folgegeschäfte.
Sollten uns Tatsachen bekannt werden, die auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung des
Käufers hinweisen, sind wir berechtigt, Barzahlung vor Lieferung der Ware auch dann zu verlangen,
wenn zuvor etwas anderes vereinbart war, sowie unsere nicht verjährten Forderungen aus der laufenden
Geschäftsverbindung fällig zu stellen.
§ 3 Lieferung
a) Die vereinbarten Lieferfristen und -termine gelten stets als ungefähr, wenn nicht ein fester Termin ausdrücklich
vereinbart ist.
b) Bei Lieferungen, die unseren Betrieb nicht berühren (Streckengeschäfte) sind Liefertermin und
-frist eingehalten, wenn die Ware das Lieferwerk so rechtzeitig verlässt, dass bei üblicher Transportzeit
die Lieferung rechtzeitig beim Empfänger eintrifft.
c) Ereignisse höherer Gewalt – wozu auch öffentlich rechtliche Beschränkungen sowie Streik und
Aussperrung gehören – berechtigen uns, vom Vertrage zurückzutreten. Schadenersatz wegen
Pflichtverletzung ist in solchen Fällen ausgeschlossen. Dies gilt auch bei nicht rechtzeitiger
Selbstbelieferung durch unseren Vorlieferanten, die wir nicht verschuldet haben.
Wir sind verpflichtet, den Käufer von solchen Ereignissen unverzüglich zu informieren. Der Käufer ist
dann ebenfalls berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten.
d) Geraten wir in Lieferverzug, so ist der Käufer verpflichtet, eine angemessene Nachfrist zu setzen und
kann nach deren erfolglosem Ablauf vom Vertrage zurücktreten. Schadenersatz wegen Pflichtverletzung
kann er nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist nur verlangen, wenn der Lieferverzug eingetreten und
durch eine zumindest fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten unseres gesetzlichen
Vertreters oder eines unserer Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist.
§ 4 Versendung und Annahme
a) Die Gefahren des Transports ab Lieferstelle gehen stets zu Lasten des Käufers, auch bei frachtfreien
Lieferungen bzw. Lieferungen frei Haus, außer wenn wir den Transport mit eigenen Fahrzeugen von
unserem Betrieb oder Lager aus durchführen.
b) Bei Abholung von der Lieferstelle obliegen dem Käufer bzw. seinen Beauftragten das Beladen des
Fahrzeugs und die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften bzgl. des Gefahrguttransports.
c) Das Abladen und Einlagern der Ware ist in jedem Falle Sache des Käufers.
d) Bei Lieferungen in Tankfahrzeugen und Aufsetztanks hat der Empfänger für einen einwandfreien technischen
Zustand seiner Tanks oder sonstigen Lagerbehälter zu sorgen und den Anschluss der
Abfüllleitungen an sein Aufnahmesystem in eigener Verantwortung zu veranlassen. Unsere Verpflichtung
beschränkt sich auf die Bedienung der fahrzeugeigenen Einrichtungen.
e) Soweit unsere Mitarbeiter beim Abladen bzw. Abtanken darüber hinaus behilflich sind und hierbei
Schäden an der Ware oder sonstige Schäden verursachen, handeln sie auf das alleinige Risiko des
Käufers und nicht als unsere Erfüllungsgehilfen.
f) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend bei der Belieferung durch dritte
Beförderungsunternehmen, soweit aus deren Verhalten eine Haftung des Verkäufers hergeleitet werden
könnte. Die Haftung der Dritten bleibt unberührt.
§ 5 Verpackung
a) Sofern unsere Lieferungen in Leihgebinden erfolgen, sind diese spätestens innerhalb von 30 Tagen
nach Eintreffen beim Käufer von diesem in entleertem, einwandfreiem Zustand auf seine Rechnung und
sein Risiko an uns zurückzusenden oder ggf. frei unserem Fahrzeug gegen Empfangsbestätigung
zurückzugeben.
b) Kommt der Käufer der unter a) genannten Verpflichtung nicht fristgemäß nach, sind wir berechtigt, für
die über 30 Tage hinausgehende Zeit eine angemessene Gebühr zu berechnen und nach erfolgloser
Fristsetzung zur Rückgabe unter Anrechnung der vorgenannten Gebühr den Wiederbeschaffungspreis
zu verlangen.
c) Die angebrachten Kennzeichen dürfen nicht entfernt werden. Leihverpackung darf nicht vertauscht
und nicht mit anderem Gut befüllt werden. Für Wertminderungen, Vertauschen und Verlust haftet der
Käufer ohne Rücksicht auf Verschulden. Maßgebend ist der Eingangsbefund in unserem Betrieb. Eine
Verwendung als Lagerbehälter oder Weitergabe an Dritte ist unzulässig, soweit dies nicht vorher schriftlich
vereinbart ist.
d) Bei Lieferungen in Kesselwagen hat der Käufer in eigener Verantwortung für schnellste Entleerung
und Rücksendung an uns oder die angegebene Anschrift zu sorgen. Im Falle einer vom Käufer zu vertretenden
Verlängerung der Standzeit in seinem Betrieb geht die hierfür anfallende Kesselwagenmiete
zu Lasten des Käufers.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
a) Das Eigentum an der Ware geht erst mit restloser Bezahlung des Kaufpreises und aller anderen, auch
der künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit uns auf den Käufer über. Das
gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender
Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung. Das Eigentum geht
auf den Käufer spätestens in dem Zeitpunkt über, in dem wir unstreitig keine Forderung mehr gegen ihn
haben.
b) Solange der Käufer seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt, ist er zur
Weiterverwendung der Vorbehaltsware im üblichen Geschäftsgang unter der Bedingung befugt, dass
seine Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß e) auf uns übergehen.
c) Falls der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen auch nach einer Nachfristsetzung nicht nachkommt,
sind wir berechtigt, ohne weitere Nachfristsetzung und ohne Rücktrittserklärung die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
Zum Zwecke der Rücknahme sind wir ggf. berechtigt, den Betrieb des Käufers zu betreten.
d) Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne uns zu verpflichten. Wir gelten
als Hersteller i.S.d. § 950 BGB und erwerben Eigentum an den Zwischen- und Endprodukten im
Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten fremder Waren; der
Käufer verwahrt insoweit für uns treuhänderisch und unentgeltlich. Das gleiche gilt bei Verbindung oder
Vermischung i.S.d. §§ 947, 948 BGB von Vorbehaltsware mit fremden Waren.
e) Der Käufer tritt hiermit die durch Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Ansprüche
gegen Dritte zur Sicherung aller unserer Forderungen an uns ab. Veräußert der Käufer Ware, an der wir
gemäß Buchstabe d) nur anteiliges Eigentum haben, so zediert er uns die Ansprüche gegen die Dritten
zum entsprechenden Teilbetrag. Verwendet der Käufer die Vorbehaltsware im Rahmen eines Werk-(oder
ähnlichen) Vertrages, so tritt er die (Werklohn-) forderung in Höhe des Rechnungswertes unserer hierfür
eingesetzten Waren an uns ab.
f) Der Käufer ist bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang zur Einziehung der Forderungen aus einer
Weiterverwendung der Vorbehaltsware ermächtigt. Werden uns Tatsachen bekannt, die auf eine wesentliche
Vermögensverschlechterung des Käufers hinweisen, so hat der Käufer auf unser Verlangen die
Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen, sich jeder Verfügung über die Forderungen zu enthalten, uns
alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und die an
uns abgetretenen Forderungen zu geben sowie die Unterlagen zur Geltendmachung der abgetretenen
Forderungen auszuhändigen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen
sind uns unverzüglich mitzuteilen.
g) Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den Käufer um
mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten unserer
Wahl verpflichtet.
§ 7 Gewährleistungsrechte, Prüf- und Rügepflichten des Käufers
a) Für Sachmängel haften wir gemäß den gesetzlichen Bestimmungen wahlweise auf Nacherfüllung
(Nachbesserung oder Ersatzlieferung) oder Kaufpreisminderung, wenn neben den gesetzlichen die folgenden
Voraussetzungen erfüllt sind:
1) Der Käufer hat die Ware und ihre Verpackung unverzüglich bei der Anlieferung nachden handelsüblichen
Gepflogenheiten zu untersuchen. Wird die Ware in Versandstücken geliefert, so
hat er zusätzlich die Etikettierung eines jeden einzelnen Versandstücks auf Übereinstimmung
mit der Bestellung zu überprüfen. Außerdem hat er sich vor dem Abtanken durch Probenahme
nach den handelsüblichen Gepflogenheiten von der vertragsgemäßen Beschaffenheit der Ware
zu überzeugen.
2) Bei der Untersuchung festgestellte Mängel hat der Käufer unverzüglich schriftlich zu rügen.
3) Unterlässt der Käufer die jeweilige Untersuchung oder rügt er einen festgestellten oder feststellbaren
Mangel nicht unverzüglich, so gilt die Ware als genehmigt. Das gleiche gilt im Fall
einer irrtümlichen Falschlieferung, und zwar auch bei einer so erheblichen Abweichung, dass
eine Genehmigung der Ware durch den Käufer als ausgeschlossen betrachtet werden musste.
4) Bei einem versteckten Mangel hat der Käufer unverzüglich nach Entdeckung des Mangels zu
rügen. Andernfalls gilt die Ware auch insoweit als genehmigt.
b) Das Recht des Käufers, im Falle eines Sachmangels unter den Voraussetzungen des § 437 Nr.2 BGB
vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt.
c) Für Sachmängel haften wir auf Schadensersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach
Maßgabe des folgenden § 8.
§ 8 Haftung für Schäden
a) Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben von den nachstehenden Bedingungen
unberührt, ebenso Fälle, in denen wir bei Schäden an Leben, Körper und Gesundheit auch für fahrlässige
Vertragsverletzung haften.
b) Für Schäden, die durch Mängel der Kaufsache, irrtümliche Falschlieferung oder Mängel der
Verpackung an Rechtsgütern des Käufers einschließlich seines Vermögens entstehen, haften wir wie
folgt:
1) Soweit Schäden durch Einhaltung der Prüfpflichten des Käufers hätten vermieden werden können,
ist jede Art der Haftung unsererseits ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist auf vorsätzliches
Verhalten unserer gesetzlichen Vertreter zurückzuführen. Eine Änderung der
Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.
2) Soweit Schäden trotz Einhaltung der Prüfpflichten des Käufers entstehen, haften wir nur für vorsätzliche
oder grobfahrlässige Vertragsverletzung.
c) Für andere als die vorstehend geregelten Schäden stehen wir – unabhängig vom Haftungsgrund wie
unerlaubte Handlung oder Vertragspflichtverletzung – nur ein, wenn sie durch eine vorsätzliche oder
grobfahrlässige Handlung unsererseits oder eines unserer Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind.
d) Wir haften nicht für die Eignung der Ware für die vom Käufer beabsichtigten Zwecke, es sei denn, der
beabsichtigte Zweck ist schriftlich Vertragsinhalt geworden. Soweit wir anwendungstechnisch beraten,
Auskünfte erteilen oder Empfehlungen geben usw., haften wir für grobfahrlässig falsche Beratung,
Auskunft oder Empfehlung nur dann, wenn sie schriftlich erfolgt sind.
e) Mängelansprüche hinsichtlich der gelieferten Produkte verjähren nach einem Jahr.
§ 9 Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, salvatorische Klausel
a) Gerichtsstand ist unser Firmensitz.
b) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts in der jeweils
geltenden Fassung (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge für den internationalen
Warenkauf CISG vom 11. April 1980).
c) Sollten einzelne der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, so sollen an die Stelle der
unwirksamen Bedingungen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages
unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.
Der Verband Chemiehandel empfiehlt seinen Mitgliedsfirmen des Chemikalien- Groß und Außenhandels die Verwendung folgender Verkaufs- und Lieferbedingungen
unverbindlich. Es bleibt den Chemiehandelsfirmen und ihren Vertragspartnern unbenommen, abweichende Geschäftsbedingungen zu verwenden
Verkaufs- und Lieferungsbedingungen
Präambel
Wir liefern an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen grundsätzlich nur zu den nachfolgenden Verkaufs- und
Lieferungsbedingungen. Die ausnahmsweise Geltung anderer Bedingungen – insbesondere Einkaufsbedingungen des Abnehmers – setzt eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung unsererseits voraus.
Diese Bedingungen entsprechen der unverbindlichen Konditionenempfehlung des Verbandes Chemiehandel e.V. für dessen Wirtschaftszweig. Sie sind beim
Bundeskartellamt angemeldet und von diesem im Bundesanzeiger (Stammausgabe) vom 6.12.2003 öffentlich bekannt gemacht worden.

Hannover

CVH Chemie-Vertrieb GmbH & Co. Hannover KG
Podbielskistraße 22
30163 Hannover

E-Mail: hannover(@)cvh.de

Telefon + 49 (0) 5 11 9 65 35-111
Telefax + 49 (0) 5 11 9 65 35-240

Magdeburg

CVM Chemie-Vertrieb Magdeburg GmbH & Co. KG
Geschwister-Scholl-Straße 127
39218 Schönebeck / Elbe (Stadtplan)

E-Mail: magdeburg(@)cvh.de

Telefon + 49 (0) 39 28 45 64 09
Telefax + 49 (0) 39 28 45 64 01

Hamburg

CVH Chemie-Vertrieb GmbH & Co. Hannover KG Niederlassung Hamburg
Werner-Siemens-Straße 70
22113 Hamburg

E-Mail: hamburg(@)cvh.de

Telefon + 49 (0) 40 73 36 03-0
Telefax + 49 (0) 40 73 36 03 20

Berlin

CVB Albert Carl
GmbH & Co. KG
Oberlandstraße 22-25
12099 Berlin

E-Mail: berlin(@)cvh.de

Telefon + 49 (0) 30 - 62 89 32-0
Telefax + 49 (0) 30 - 62 89 32 - 50